Satzung des Zahnärztlichen Arbeitskreises für Praxisführung und Fortbildung e.V.

§1 Name, Sitz und Status
Der Verein führt den Namen „Zahnärztlicher Arbeitskreis für Praxisführung und Fortbildung e.V.”
Er ist seit dem 31. Oktober 1979 im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
Er ist eine Vereinigung im Sinne einer wissenschaftlichen Gesellschaft.

§2 Zweck und Ziele
Der Verein dient dem Zweck, Erkenntnisse der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde aus Wissenschaft und Praxis sowie allen angrenzenden medizinischen und praxisrelevanten Gebieten zu vermitteln.

Dabei sollen alle Aspekte der die zahnärztliche Berufsausübung tangierenden

• wissenschaftlichen,
• technischen,
• wirtschaftlichen,
• politischen,
• psychologischen und
• soziologischen

Bereiche mit dem Ziel berücksichtigt werden, dem Patienten eine

• seinen individuellen Bedürfnissen und
• den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende
• seine persönliche Morphologie und Physiologie integrierende
• sozial vertretbare Zahnheilkunde

unter stressvermeidender Behandlung zukommen zu lassen.

Der Verein macht sich weiterhin zur Aufgabe, den kollegialen und sozialen Austausch zu ermöglichen und zu fördern.
Dieses Ziel wird verfolgt durch

• Veranstaltungen 
• Vorträge
• Demonstrationen
• Seminare
• Kurse mit praktischen Übungen
• Exkursionen und Kontakte mit nationalen und internationalen Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.

Die Einrichtungen können

• andere Arbeitskreise,
• wissenschaftliche Gesellschaften ,
• entsprechende Lehrstühle und Institute an deutschen und ausländischen Universitäten,
• Zahnarztpraxen,
• Wirtschaftsunternehmen

sein.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aufwandsentschädigungen sind für besondere, das Maß des Üblichen überschreitende, ehrenamtliche Tätigkeit möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Aktionen des Vereins sollen grundsätzlich die Anforderungen und Bedürfnisse des gesamten Praxisteams berücksichtigen, dies in dem Bewusstsein, dass eine moderne Zahnheilkunde, die dem Wohl und den Interessen des Patienten dienen will, nur im Zusammenwirken aller Mitarbeiter und nur durch gemeinsame Aus- und Fortbildung ausgeübt werden kann.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Aktive, stimmberechtigte Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt werden mit Approbation nach deutschem Recht oder eine nach diesem Recht anerkannte, gleichwertige, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung.

Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind aktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

4.2 Passive, fördernde Mitgliedschaft
Passives Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Passive Mitglieder können beratend ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Studenten der Zahnheilkunde an deutschen oder ausländischen Universitäten, deren Examen nach deutschem Recht anerkannt wird, können passive Mitglieder werden.

4.3 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ehemals aktive Mitglieder bleiben als Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

§5 Beitritt
Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung des Beitrages und Aushändigung der persönlichen Mitgliedsunterlagen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

• mit dem Tod des Mitglieds
• durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten durch eingeschriebenen Brief möglich
• durch Ausschluss oder
• durch Streichen aus der Mitgliederliste.

§7 Ausschluss
Er kann durch Vorstandsbeschluss gegenüber einem Mitglied ausgesprochen werden,

• wenn es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen oder Satzung verstoßen hat oder
• längere Zeit mit Beitragszahlungen im Rückstand ist.

Beschließt der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds, so ist diese Entscheidung dem Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen und durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.

Nach Zugang des Ausschlussbescheids kann das betroffene Mitglied beim Vorstand schriftlich durch Einschreibebrief innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlungen
9.1 Ordentliche Mitgliederversammlung
Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch persönlichen Brief, Telefax bzw. E-Mail an die Mitglieder einberufen.

Der Einladung ist eine vom Vorstand beschlossene Tagesordnung beizufügen.

9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann unter Wahrung der unter 9.1 genannten Frist durch persönlichen Brief, Telefax bzw. E-Mail an die Mitglieder vom Vorstand einberufen werden,

• wenn der Vorstand dies aus Vereinsinteresse für notwendig hält und beschließt oder
• wenn mindestens 10% der stimmberechtigten, aktiven Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.

9.3 Beschlussfähigkeit
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder; Satzungsänderungen müssen gem. BGB mit 75% der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

9.4 Aufgaben
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des vergangenen Geschäftsjahres einschließlich des Kassenjahresabschlusses mit dem Kassenprüfbericht.

• Entlastung des Vorstandes
• Kenntnisnahme des Haushaltsplanes des folgenden Jahres
• Wahl des Vorstands
• Kenntnisnahme des Programmvorschlags des folgenden Jahres
• Satzungsänderungen
• Vereinsauflösung
• Beschlüsse über Ausschlusswidersprüche
• Bestätigung der Kassenprüfer

9.5 Öffentlichkeit
Jede Mitgliederversammlung ist für alle Mitglieder öffentlich. Über die Teilnahme weiterer Personen entscheidet der Vorstand.

9.6 Protokoll
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern.

Der Vorstand wird aus den Reihen der aktiven Mitglieder für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

Die Funktionen des Schatzmeisters und die des Schriftführers sollen von den Beisitzern wahrgenommen werden; sie können durch Vorstandsbeschluss auf Vereinsmitglieder übertragen werden.

Für die Prüfung des Kassenberichts kann der Vorstand einen oder mehrere Kassenprüfer berufen, die Mitglieder des Vereins sein sollten und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ihre Tätigkeitsdauer beschränkt sich jeweils auf die Prüfung eines Geschäftsjahres.

Der Vorstand kann sich für spezielle Arbeitsgebiete eines Beirates bedienen. Er wird vom Vorstand entweder längstens für die Dauer der Amtszeit oder aber auch zeitlich oder auf eine Aufgabe begrenzt eingesetzt und abberufen. Er nimmt auf Einladung des Vorstands an dessen Sitzungen beratend ohne Stimmrecht teil.

§11 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in

• dem Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg
• dem Zahnärzteblatt Baden-Württemberg und
• den Zahnärztlichen Mitteilungen.

§ 12 Mitgliedsbeiträge
werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

§ 13 Auflösung, Verbleib des Vermögens
Die Auflösung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Aufhebung.

Das Vermögen wird der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes nach Abs. 2 zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt ab Zustimmung des Registergerichts in Kraft.

Stand: März 2010